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STRAFRECHT

Rechtsanwalt Gerhard Zapff

Scherenbergstraße 1a

97737 Gemünden am Main

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kanzlei@rechtsanwalt-zapff.de

Jeder kann zum Beschuldigten eines Strafverfahrens werden.

 

Sobald ein Anfangsverdacht besteht, wird von den Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Wird ein Verfahren gegen Sie eingeleitet, haben Sie nach § 137 Abs. 1 der Strafprozessordnung das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen.

Viele sind der Auffassung, wenn man unschuldig sei, könne man als Beschuldigter ohne Weiteres Angaben vor den Strafverfolgungsbehörden machen. Es stellt aber in aller Regel einen Kardinalfehler dar, gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht als Beschuldigter eine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Verteidiger und ohne Kenntnis des Akteninhalts zu machen. 

Ein Beschuldigter ist – mit Ausnahme seiner persönlichen Pflichtangaben – nicht verpflichtet, zum Tatvorwurf Angaben zu machen.  Dies gilt vor allem vor dem, das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz, wonach niemand verpflichtet ist, gegen sich selbst Zeugnis abzulegen („nemo tenetur se ipsum accusare“). Unzulässig ist es im Übrigen, aus einem Schweigen negative Schlussfolgerungen zu ziehen nach dem Grundsatz, „wer schweigt, hat etwas zu verbergen“.

Ihrem Verteidiger hingegen können – und müssen – Sie alles sagen. Gemeinsam mit diesem und nach Akteneinsicht kann dann entschieden werden, ob bzw. welche Erklärung zum Tatvorwurf abgegeben wird. Hierbei müssen Sie Ihrem Verteidiger vertrauen, nur so kann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Der Verteidiger ist an seine Schweigepflicht gebunden, an welche strenge Maßstäbe angesetzt werden.

Es gilt der Grundsatz:

„Alles, was der Verteidiger sagt, muss wahr sein, aber er darf nicht alles sagen, was wahr ist“ (aus Dahs, Handbuch des Strafverteidigers).

Das Strafverfahren unterteilt sich in vier große Blöcke, nämlich

  • das Ermittlungsverfahren

  • das Zwischenverfahren

  • das Hauptverfahren

  • das Vollstreckungsverfahren.

Effektive Strafverteidigung setzt so früh wie möglich an, am besten also nach dem ersten Kontakt mit der Polizei.

Ich bin für Sie da bei

  • Beantragung der Einsicht in die Strafakten

  • Beistand bei der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

  • Beistand bei drohenden oder vollstreckten Haftbefehlen

  • Untersuchungshaft

  • Verteidigung im Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren.

  • Verteidigung im Berufungs- und Revisionsverfahren.

Ich verteidige Sie insbesondere in

  • Verkehrsstrafsachen

  • Jugendstrafsachen

  • Betäubungsmittelstrafsachen

  • Arbeitsstrafrecht

  • Allgemeine Strafsachen (Körperverletzungsdelikte, Vermögensdelikte [z.B. Diebstahl, Raub, Hehlerei, Betrug], Beleidigung, Urkundenfälschung, Aussagedelikte und dergleichen).

  • Sexualstrafsachen

Auch das Opfer einer Straftat hat im Strafverfahren umfangreiche Rechte gegen den Täter. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist es ihm gestattet, innerhalb des Strafverfahrens ein sog. Adhäsionsverfahren zu betreiben oder als Nebenkläger aufzutreten. Obwohl hier weitreichende Möglichkeiten bestehen, insbesondere auf einfachem und oftmals kostengünstigem Wege etwaige Schadenersatzansprüche (z. B. Schmerzensgeldansprüche) durchzusetzen, wird diese vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit allzu oft nicht genutzt.

Informieren Sie sich daher frühzeitig, damit Ihnen diese Rechte nicht verloren gehen.

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